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Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 - Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen sind für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Lieferers ausschließlich maßgebend, soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird. Etwaige Bezugsvorschriften des Bestellers, die von den Bedingungen des Lieferers abweichen, wiederspricht hiermit der Lieferer und erkennt sie auch dann nicht an, wenn wegen der Abweichungen von Seiten des Lieferers kein weiterer Widerspruch erfolgt.
  2. Mündliche Abreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.

§ 2 - Angebot
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen. Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne, nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§ 3 - Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme, das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

§ 4 - Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats. Bei Zahlungsverzug werden als Verzugszins p.a. 1 % über dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank, mindestens aber 5 % berechnet.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger, vom Lieferer bestrittener nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Besteller, sind nicht statthaft.
  4. Der Lieferer ist berechtigt, seine sämtlichen Forderungen an den Besteller zu verrechnen, mit allen Forderungen, die dem Besteller aus Lieferungen oder sonstigen Rechtsgründen gegen den Lieferer zustehen.

§ 5 - Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterliefern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 % im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Sind nach dem Recht, indessen Bereich die Ware geliefert wird, höhere Mindestbeträge für eine Verzugsentschädigung zwingend vorgeschrieben, so gelten diese Mindestbeträge als vereinbart.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

§ 6 - Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Durch die Verzögerung wird der Besteller nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung gem. § 4 befreit.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 8 entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

§ 7 - Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers ( Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Lieferer, gleich aus welchen Rechtsgrund, zustehen. Das gleiche gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Der Lieferer ist berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Wasser - und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferer als Hersteller im Sinne von § 950 GBG ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller, steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferer. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
  4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziffern 5 -7 auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller, zusammen mit anderen nicht vom Lieferer gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes des Lieferers der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren and denen der Lieferer Miteigentumsanteile gem. Ziffer 3 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
  7. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage Ziffer 5 und 6 entsprechend.
  8. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. Ziffern 4 und 7, bis zu einem jederzeit zulässigen Widerruf durch den Lieferer einzuziehen. Der Lieferer wird von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder dem Lieferer Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf Verlangen des Lieferers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferer zu unterrichten - sofern der Lieferer das nicht selbst tut - und dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferers unterliegender Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Besteller den Lieferer unverzüglich benachrichtigen.
  10. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht in dessen Bereich sich die Ware befindet nur wirksam, wenn seine/ihre Eintragung in ein entsprechendes Register oder eine ähnliche Einrichtung erfolgt ist, so stimmt der Besteller schon jetzt einer jederzeitigen Eintragung in das zuständige Register bzw. die entsprechende Einrichtung zu.

§ 8 - Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet § 10 Ziffer 4 wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und soweit zugesicherte Eigenschaften fehlen.
  2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
  3. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden, unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes, einschl. des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
  5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für die gelieferte Ware. Die Frist für die Mängelhaftung an der gelieferten Ware wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
  6. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Ware für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Es gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

§ 9 - Haftung für Lohnaufträge

  1. Lohnaufträge werden gewissenhaft ausgeführt. Sollte sich herausstellen, dass das angelieferte Vormaterial nicht geeignet ist, so gehen die bis dahin entstandenen Kosten zu Lasten des Bestellers. Schadenersatzansprüche können seitens des Bestellers hieraus nicht hergeleitet werden.
  2. Werden Teile des vom Besteller angelieferten Vormaterials durch Verschulden des Lieferers beschädigt, so hat der Lieferer diese auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglich vereinbarten Bearbeitungslohn für dieses beschädigte Teil, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter des Lieferers vorliegt.
  3. Geht das vom Besteller angelieferte Vormaterial ganz oder teilweise durch Verschulden des Lieferers unter, so beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf den vereinbarten Bearbeitungslohn für dieses untergegangene Teil, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter des Lieferers vorliegt. Gegen kostenlose zur Verfügungstellung eines Ersatzstückes durch den Besteller, wird dieses vom Lieferer für den Besteller kostenfrei erneut bearbeitet.
  4. Der Besteller kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus vertraglicher Handlung oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Bearbeitung zusammenhängen, gegen den Lieferer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter des Lieferers. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Bearbeitungsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

§ 10 - Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen, sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der Ware - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der § 8 und 11 entsprechend.

§ 11 - Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahlung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat: Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 5 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Besteller hat ferner ein Rückrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
  5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Ware für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

§ 12 - Gerichtsstand (bei Inlandsgeschäften)
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

§ 13 - Schiedsgericht, Rechtswahl (bei Auslandsgeschäften)

  1. Alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
  2. Mangels abweichender Vereinbarung unterliegt der Vertrag dem Recht des Lieferers, so weit das Recht des Landes, in welches die Ware geliefert wird, es zulässt. Die Anwendung der Haager Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
  3. Die Schiedsrichter entschieden nur dann nach billigem Ermessen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren.

§ 14 - Unvollständigkeitsklausel
Soweit aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nichtig sein sollte, bleiben hiervon der Vertrag in seiner Gültigkeit und alle übrigen Bestimmungen und Verbindlichkeiten unberührt. Im Falle der Nichtigkeit einer der vorstehenden Bestimmungen verpflichten sich die Parteien, die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der nichtigen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

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