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Einkaufsbedingungen

Liefervorschriften

Versandanschrift:Walter Hunger GmbH & Co. KG Hydraulikzylinderwerk, Rodenbacher Straße 50, 97816 Lohr am Main
Bahnstation:Lohr- Bahnhof
Unsere Bestell- Nr.:Diese Angaben unbedingt auf allen Lieferpapieren und im gesamten Schriftwechsel vollständig angeben.
Versand:frei Haus – Frachten werden von uns nicht vorgelegt
Versandanzeigen:mit Angabe der Einzelpositionen und Gewichte.
Rechnungen:2-fach durch Post - für jede Lieferung/Leistung gesondert, unter Angabe der Bestelldaten
Lieferung durch LKW/PKW:Mo.-Do. von 7:00-12:00 und 13:00-15:00 Uhr, Fr. von 7:00-12:00 Uhr,
Samstags nur nach Vereinbarung

 

Durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 - Angebote

  1. Angebote sind für den Besteller unverbindlich und kostenlos einzureichen.
  2. Dem Lieferer zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen nur zur Bearbeitung des Angebotes und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet werden. Sie sind dem Besteller auf Verlangen nach Erledigung der Anfrage oder nach Ausführung der bestellten Lieferung zurückzugeben.

§ 2 - Bestellungen/Vertragsabschluß

  1. Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Die Schriftform ist auch dann eingehalten, wenn die Erklärungen per Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Schriftliche Bestellungen bedürfen für ihre Gültigkeit nicht der manuellen Unterschrift des Bestellers. Der Schriftwechsel ist mit der bestellenden Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abeilungen bedürfen, soweit dabei Vereinbarungen getroffen werden sollen, die in diesem Vertrag festgelegte Punkte verändern, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die bestellende Einkaufsabteilung in Form eines Nachtrags zum Vertrag.
  2. Der Lieferer hat dem Besteller die Annahme der Bestellung innerhalb von 5 Tagen zu bestätigen.
  3. Lieferbedingungen des Lieferers gelten nur, wenn sie vom Besteller ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Die Ausführung der Bestellung bedeutet ein Anerkenntnis dieser Einkaufsbedingungen.
  4. Der Lieferer hat den Vertragsabschluß vertraulich zu behandeln. Er darf den Besteller nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen.
  5. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorgänge erforderlichen Daten werden von dem Besteller gemäß den Datenschutzbestimmungen gespeichert und an zentraler Stelle automatisch verarbeitet.
  6. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  7. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

§ 3 - Preise

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich –zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer – frei Haus Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, so übernimmt der Besteller nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der Lieferer. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
  2. Der Besteller behält sich die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen vor.
  3. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist!

§ 4 - Ursprungsnachweise/ technische Dokumentation

  1. Vom Besteller angeforderte Ursprungsnachweise (z. B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigung im Sinne der EWG-EFTA- Ursprungsbestimmungen) wird der Lieferer mit allen erforderlichen Angaben versehen unverzüglich und ordnungsgemäß zur Verfügung stellen.
  2. Vom Besteller angeforderte Service- Bedienungsanleitungen und Ersatzteillisten sind mit der Lieferung auszuhändigen.
  3. Geschuldete Dokumentationen gelten als wesentlicher Bestandteil der Bestellung. Sofern die geforderten Dokumentationen nicht zur Verfügung gestellt werden, gilt die Bestellung als nicht komplett geliefert.

§ 5 - Termine

  1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich.
  2. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand und die Versandpapiere an der vorgeschriebenen Empfangsstelle eingetroffen sind.
  3. Wird eine Überschreitung des Liefertermines erkennbar, hat der Lieferer dem Besteller unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten. Ungeachtet dessen löst eine Überschreitung der Lieferzeit die gesetzlichen Verzugsfolgen aus, es sei denn, daß die Überschreitung nachweislich auf höhere Gewalt im Bereich des Lieferers oder unverschuldeten Arbeitskämpfen beruht.
  4. Bei Überschreitung des Liefertermines infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe kann der Besteller entweder die Ausführung der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Lieferer daraus Ansprüche erwachsen oder nach Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
  5. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben Ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend!

§ 6 - Gewährleistung

  1. Der Lieferer übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit aus dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Verbrauch aufheben oder mindern.
  2. Die Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach Inbetriebnahme oder nach Auslieferung an den Endkunden und enden spätestens 36 Monate nach Lieferung an den Besteller.
  3. Der Besteller hat unverzüglich nach Eingang der jeweiligen Lieferung zu prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Entdeckt der Besteller bei den genannten Prüfungen einen Schaden oder einen Mangel, wird er diesen dem Lieferer unverzüglich anzeigen. Entdeckt der Besteller später einen Schaden oder Mangel, wird er diesen ebenfalls unverzüglich anzeigen. Dem Besteller obliegen gegenüber dem Lieferer keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.
  4. Während der Gewährleistungspflicht gerügte Mängel der Lieferung bzw. Leistung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, hat der Lieferer nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich zu beseitigen. Ist dies nicht möglich oder ist dem Besteller die Abnahme ausgebesserter Teile nicht zumutbar, so hat der Lieferer die mangelhaften Teile kostenfrei durch einwandfreie zu ersetzen.
  5. Kommt der Lieferer seiner Gewährleistungsverpflichtung nicht nach, kann der Besteller die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr und unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtung des Lieferers nach einer angemessenen Frist zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten selbst treffen. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, oder unzumutbar, so bleibt das Recht auf Rücktritt oder Minderung unberührt.

§ 7 - Zeichnungen und andere Unterlagen

  1. Vor Beginn von Werkstattarbeiten sind sämtliche Zeichnungen mit dem Besteller durchzusprechen. Nach Ausführung der Arbeiten hat der Lieferer dem Besteller die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Zeichnungen, Berechnungen und andere die Lieferung betreffenden technischen Unterlagen in der geforderten Anzahl und Ausführung unverzüglich zu übersenden. Der Lieferer ist verpflichtet, dem Besteller kostenlos das Eigentum an ihnen zu übertragen. Das geistige Eigentum an ihnen wird hierdurch nicht berührt. Der Besteller oder Dritte dürfen sie zur Ausführung von Instandsetzungen und Änderungen sowie zur Anfertigung von Ersatzteilen unentgeltlich nutzen.
  2. Durch die Zustimmung des Bestellers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen wird die alleinige Verantwortung des Lieferers im Hinblick auf die Lieferung nicht berührt. Soweit der Lieferer nicht schriftlich widerspricht, gilt dies auch für Vorschläge und Empfehlungen des Bestellers sowie für zwischen Lieferer und Besteller besprochene Änderungen.
  3. Alle Ausführungsunterlagen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Modelle usw., die dem Lieferer überlassen worden sind, bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen nur für vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und Dritten insoweit zugänglich gemacht werden. Der Besteller behält sich alle Rechte an nach seinen Angaben gefertigten Zeichnungen und an von ihm entwickelten Verfahren vor.

§ 8 - Versand- und Transportvorschriften

  1. Die jeweils aktuellen Versand- und Transportvorschriften des Bestellers sind zu beachten.

§ 9 - Zahlung

  1. Der Besteller zahlt – wenn nichts anderes vereinbart ist – innerhalb von 20 Tagen nach Wareneingang bzw. Leistung und Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder nach 60 Tagen netto mit einem Zahlungsmittel seiner Wahl.
  2. Zahlungen durch den Besteller bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung.
  3. Der Besteller ist berechtigt, gegen die Forderungen, die der Lieferer gegen ihn hat, mit allen Forderungen aufzurechnen, die ihm gegen den Lieferer zustehen.
  4. Es werden nur Rechnungen zur Zahlung angewiesen, die mit Bestellnummer, Auftragsnummer und Projektnummer des Bestellers (soweit auf der Bestellung angegeben) ausgezeichnet sind.

§ 10 - Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Bestellers.
  2. Gerichtstand ist der Sitz des für den Besteller allgemein zuständigen Gerichtes. Der Besteller kann jedoch den Lieferer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
  3. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 11 - Zollvorschriften

  1. Mit der Ausführung dieses Auftrages wird die Verpflichtung übernommen, dem Besteller auf Anforderung Ursprungszeugnisse bzw. Auskunftsblätter gemäß den Zollvorschriften zur Verfügung zu stellen.
  2. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

§ 12 - Exportkontrolle und Zoll
Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr-und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr-und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:

  • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
  • für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Adminstration Regulations (EAR),
  • den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
  • ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
  • die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie
  • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervonbetroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

Stand: 29.05.2009

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