§ 1 - Allgemeines
§ 2 - Angebot
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen. Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne, nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
§ 3 - Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme, das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
§ 4 - Preis und Zahlung
§ 5 - Lieferzeit
§ 6 - Gefahrübergang und Entgegennahme
§ 7 - Eigentumsvorbehalt
§ 8 - Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet § 10 Ziffer 4 wie folgt:
§ 9 - Haftung für Lohnaufträge
§ 10 - Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen, sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der Ware - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der § 8 und 11 entsprechend.
§ 11 - Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers
§ 12 - Gerichtsstand (bei Inlandsgeschäften)
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
§ 13 - Schiedsgericht, Rechtswahl (bei Auslandsgeschäften)
§ 14 - Unvollständigkeitsklausel
Soweit aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nichtig sein sollte, bleiben hiervon der Vertrag in seiner Gültigkeit und alle übrigen Bestimmungen und Verbindlichkeiten unberührt. Im Falle der Nichtigkeit einer der vorstehenden Bestimmungen verpflichten sich die Parteien, die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der nichtigen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.